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Allgemeine
Geschäftsbedingungen/Provision
1. Wird dem Auftraggeber
aufgrund der Vermittlung
oder des Nachweises der
Vermittlungs-Agentur
Wohnraum überlassen - sei es
durch schriftliche oder
mündliche Vereinbarung mit
dem Wohnungsgeber bzw.
Anbieter, so ist der
Auftraggeber verpflichtet,
die Vermittlungs-Agentur
unverzüglich hierüber zu
unterrichten und die
vereinbarte
Vermittlungsgebühr in voller
Höhe zu bezahlen. Dies gilt
auch dann, wenn die Räume
vom Auftraggeber noch nicht
bezogen sind.
2. Der Auftraggeber hat
selbst Kontakt zum
Wohnungsgeber herzustellen
und mit dem Anbieter bzw.
Vermieter die erforderlichen
Absprachen zu treffen. Die
Vermittlungs-Agentur
übernimmt keine Gewähr für
das Vorliegen von
Untervermieterlaubnissen
oder sonstiger
erforderlicher
Genehmigungen.
3. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die
Vermittlungs-Agentur
ebenfalls zu unterrichten,
wenn kein
Überlassungsverhältnis oder
Mietvertrag zustande
gekommen ist; oder sich der
Vermittlungsauftrag aus
anderen Gründen erledigt
hat. Bei Nichtzustandekommen
eines Überlassungsverhältnisses
hat der Auftraggeber die
Möglichkeit, von der
Vermittlungs-Agentur neue
Angebote zu bekommen oder
aber den Vertrag zu
stornieren.
4. Bei Kündigung des
Vermittlungsauftrages durch
den Auftraggeber erklärt
dieser, dass die erhaltenen
Angebote zu keiner
Wohnraumüberlassung führten
und dass er auch in Zukunft
keinen weiteren Gebrauch von
den überlassenen Adressen
macht.
5. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die von
der Vermittlungs-Agentur
erhaltenen Angebote nicht an
Dritte weiterzugeben. Bei
Nichterfüllung dieser
Verpflichtung haftet der
Auftraggeber der
Vermittlungs-Agentur in Höhe
der vollen
Vermittlungsgebühr.
6. Jede
Überlassungsvereinbarung
zwischen Auftraggeber und
Anbieter bzw. Vermieter ist
gebührenpflichtig, auch wenn
dem Wohnungssuchenden die
Adresse einer
Wohnmöglichkeit noch von
anderer Seite bekannt
gemacht wurde, oder wenn der
Auftraggeber vom gleichen
Wohnungsgeber eine andere
Wohnmöglichkeit als die von
der Vermittlungs-Agentur
nachgewiesene erhält.
7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die volle
Vermittlungsgebühr fällig wird, wenn es aufgrund des
Nachweises und/oder der Vermittlungstätigkeit der
Vermittlungs-Agentur zu einem Vertragsabschluss mit
einem Anbieter kommt
und/oder der Auftraggeber in
eines der ihm von der
Vermittlungs-Agentur
nachgewiesen Objekte
einzieht.
8. Eine Haftung der
Vermittlungs-Agentur für den
Fall nicht zustande
gekommener Vermittlung ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Änderungen oder
Ergänzungen des
Vermittlungsvertrages sind
nur dann gültig, wenn sie
schriftlich getroffen
wurden.
10. Gerichtsstand: Bonn
11. Höhe der
Vermittlungsprovision:
Die Vermittlungsprovision
beträgt 195% der vertraglich
vereinbarten monatlichen
Miete zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Nebenkosten,
über die gesondert
abzurechnen ist, bleiben bei
der Berechnung der
Monatsmiete
unberücksichtigt.
Fälligkeit der Provision:
Die Vermittlungsprovision
wird bei unbefristeten
Mietverträgen mit dem
Abschluss des Mietvertrages
fällig. Bei befristeten
Mietverträgen wird die
Vermittlungsprovision wie
folgt fällig:
Bei einer Mietdauer
| bis zu 1 Monat |
: |
30 % |
 |
bis zu 2 Monaten |
: |
45 % |
 |
bis zu 3 Monaten |
: |
65 % |
| bis zu 4 Monaten |
: |
75 % |
 |
bis zu 5 Monaten |
: |
90
% |
 |
bis zu 6 Monaten |
: |
100 % |
| bis zu 8 Monaten |
: |
125 % |
 |
bis zu 10 Monaten |
: |
140 % |
 |
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bei Abschluss des
Mietvertrages.
Bei einer Fortsetzung der
Nutzung des Mietobjektes
oder Verlängerung des
Mietverhältnisses über die
vereinbarte Dauer hinaus
wird die verbleibende
Provision in weiteren Raten
jeweils in Höhe der
prozentualen
Differenzbeträge gemäß
vorstehender Aufstellung
fällig.
Endet die Nutzung des
Mietobjektes vor Ablauf von
10 Monaten, so verringert
sich die
Vermittlungsprovision auf
den der tatsächlichen
Vertragsdauer entsprechenden
prozentualen Betrag,
keinesfalls jedoch unter den
Betrag der bereits fällig
gewordenen Provisionsraten.
In Fällen, in denen die
tatsächliche Nutzungsdauer
von der Vertragslaufzeit
abweicht, ist für die
Berechnung jeweils die
längere Laufzeit
maßgeblich."
12. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden,
berührt dieses nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen. In diesem Fall ist der Vertrag seinem Sinn
gemäß zur
Durchführung zu bringen.
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