Allgemeine Geschäftsbedingungen/Provision

1. Wird dem Auftraggeber aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises der Vermittlungs-Agentur Wohnraum überlassen - sei es durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung mit dem Wohnungsgeber bzw. Anbieter, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vermittlungs-Agentur unverzüglich hierüber zu unterrichten und die vereinbarte Vermittlungsgebühr in voller Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Räume vom Auftraggeber noch nicht bezogen sind.

2. Der Auftraggeber hat selbst Kontakt zum Wohnungsgeber herzustellen und mit dem Anbieter bzw. Vermieter die erforderlichen Absprachen zu treffen. Die Vermittlungs-Agentur übernimmt keine Gewähr für das Vorliegen von Untervermieterlaubnissen oder sonstiger erforderlicher Genehmigungen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vermittlungs-Agentur ebenfalls zu unterrichten, wenn kein Überlassungsverhältnis oder Mietvertrag zustande gekommen ist; oder sich der Vermittlungsauftrag aus anderen Gründen erledigt hat. Bei Nichtzustandekommen eines Überlassungsverhältnisses hat der Auftraggeber die Möglichkeit, von der Vermittlungs-Agentur neue Angebote zu bekommen oder aber den Vertrag zu stornieren.

4. Bei Kündigung des Vermittlungsauftrages durch den Auftraggeber erklärt dieser, dass die erhaltenen Angebote zu keiner Wohnraumüberlassung führten und dass er auch in Zukunft keinen weiteren Gebrauch von den überlassenen Adressen macht.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Vermittlungs-Agentur erhaltenen Angebote nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Auftraggeber der Vermittlungs-Agentur in Höhe der vollen Vermittlungsgebühr.

6. Jede Überlassungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Anbieter bzw. Vermieter ist gebührenpflichtig, auch wenn dem Wohnungssuchenden die Adresse einer Wohnmöglichkeit noch von anderer Seite bekannt gemacht wurde, oder wenn der Auftraggeber vom gleichen Wohnungsgeber eine andere Wohnmöglichkeit als die von der Vermittlungs-Agentur nachgewiesene erhält.

7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die volle Vermittlungsgebühr fällig wird, wenn es aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlungstätigkeit der Vermittlungs-Agentur zu einem Vertragsabschluss mit einem Anbieter kommt und/oder der Auftraggeber in eines der ihm von der Vermittlungs-Agentur nachgewiesen Objekte einzieht.

8. Eine Haftung der Vermittlungs-Agentur für den Fall nicht zustande gekommener Vermittlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsvertrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich getroffen wurden.

10. Gerichtsstand: Bonn

11. Höhe der Vermittlungsprovision:

Die Vermittlungsprovision beträgt 195% der vertraglich vereinbarten monatlichen Miete zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.

Fälligkeit der Provision:
Die Vermittlungsprovision wird bei unbefristeten Mietverträgen mit dem Abschluss des Mietvertrages fällig. Bei befristeten Mietverträgen wird die Vermittlungsprovision wie folgt fällig:

Bei einer Mietdauer

bis zu 1 Monat : 30 % bis zu 2 Monaten : 45 % bis zu 3 Monaten : 65 %
bis zu 4 Monaten : 75 % bis zu 5 Monaten : 90 % bis zu 6 Monaten : 100 %
bis zu 8 Monaten : 125 % bis zu 10 Monaten : 140 %

bei Abschluss des Mietvertrages.

Bei einer Fortsetzung der Nutzung des Mietobjektes oder Verlängerung des Mietverhältnisses über die vereinbarte Dauer hinaus wird die verbleibende Provision in weiteren Raten jeweils in Höhe der prozentualen Differenzbeträge gemäß vorstehender Aufstellung fällig.

Endet die Nutzung des Mietobjektes vor Ablauf von 10 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsprovision auf den der tatsächlichen Vertragsdauer entsprechenden prozentualen Betrag, keinesfalls jedoch unter den Betrag der bereits fällig gewordenen Provisionsraten. In Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer von der Vertragslaufzeit abweicht, ist für die Berechnung jeweils die längere Laufzeit maßgeblich."

12. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dieses nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall ist der Vertrag seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.

 
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